Zulassungs Nr. 5105 |
   
DER BERUF
 
Rechtsbeistände sind in Portugal Freiberufler mit staatlich anerkanntem Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften, die Kunden gegen Entgelt in juristischen Angelegenheiten vertreten. Dies geschieht im Rahmen der Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Câmara dos Solicitadores) genehmigt durch das Gesetzesdekret 88/2003 vom 26. April 2003.

Die von der Câmara dos Solicitadores zugelassenen Rechtsbeistände können in Portugal vor jedem Gericht, Instanz, Behörde oder öffentlichen oder privaten Stelle berufsübliche Tätigkeiten, insbesondere Rechtsakte sowie die Vertretung vor Gericht gemäss der Prozessordnung ausüben.

In Ausübung ihres Berufes können Rechtsbeistände bei allen Gerichten oder öffentlichen Stellen schriftlich oder mündlich die Einsichtnahme in Verfahren, in nicht vertrauliche oder nicht geheime Bücher oder Dokumente verlangen sowie die Ausstellung von Urkunden fordern, ohne zu diesem Zweck eine Vollmacht vorlegen zu müssen.

Rechtsbeistände sind an das Berufsgeheimnis gebunden. Die Beschlagnahme von Unterlagen, welche vom Berufsgeheimnis erfasst werden, ist unzulässig, es sei denn, sie sind Gegenstand oder Bestandteil eines Verbrechens.

Die Durchsuchung und Beschlagnahme im Büro des Rechtsbeistandes oder an Orten, wo Archive geführt werden, ist nur rechtsgültig, wenn sie in Anwesenheit eines Richters oder Vertreters der Kammer der Rechtsbeistände durchgeführt werden.

Der Rechtsbeistand darf seinen Beruf erst dann ausüben, wenn er bei der Câmara dos Solicitadores eingeschrieben ist und eine entsprechende Zulassungsbescheinigung erteilt bekommt. Er unterliegt einem strengen Disziplinarverfahren zur Sicherstellung der erbrachten Leistungen gegenüber seinen Mandaten und der Gemeinschaft.

     
     
               
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